Seit dem 1.Januar 2009 können nach §35a EStG alle haushaltsnahen Dienstleistungen bis zu einer Höhe von
4000,00 Euro jährlich steuerlich in Abzug gebracht werden. Angehörige die Kosten für die Betreuung und Pflege von
Familienmitgliedern tragen, haben ebenfalls die Möglichkeit einen Teil der Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend zu machen.
Die Tätigkeit entspricht dem deutschen und polnischen Gesetz sowie dem Recht der Europäischen Union. Die Betreuerinnen sind alle sozialversicherungspflichtig Beschäftigt und verfügen über den entsprechenden Nachweis.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Grundbetrag 100,00 Euro monatlich
erhöhter Betrag 200,00 Euro monatlich